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Wirtschaftsnachrichten für Personenverkehr
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Das Bundeskartellamt in Bonn. ( Foto: Bundeskartellamt )
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Bundeskartellamt
Gericht stoppt Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels
Ein im März 2025 eingeleitetes Verfahren des Bundeskartellamtes zur Überprüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Kraftstoffgroßhandel ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorläufig gestoppt worden.
Die Behörde überprüft in diesem Verfahren, ob auf der Marktstufe des Großhandels mit Kraftstoffen eine strukturelle Störung des Wettbewerbs vorliegt und welche Rolle hier insbesondere sogenannten Preisinformationsdiensten zukommt. Eine wichtige Ermittlungsmaßnahme in dem laufenden Verfahren waren dabei Auskunftsersuchen gegen die beiden Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global. 

Gegen die Auskunftsbeschlüsse haben die Unternehmen Beschwerde eingelegt und Eilrechtsschutz beantragt, so das Bundeskartellamt. Das Oberlandesgericht hat nun in einer ersten Entscheidung den Anträgen der Argus Media-Gruppe entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe angeordnet. 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: »Wir sind sehr überrascht von dieser Entscheidung des Gerichts und haben bereits Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Kraftstoffgroßhandel ist eine ganz entscheidende Stufe in der Wertschöpfungskette vom Bohrloch bis zur Zapfsäule. Diesen ersten Anwendungsfall des neuen Wettbewerbsinstruments haben wir sehr sorgfältig mit einer umfassenden Sektoruntersuchung vorbereitet. Die Rolle der Preisinformationsdienste müssen wir aufklären. Ohne die Informationen von genau diesen Unternehmen können wir das Verfahren aber nicht fortsetzen. Diese Verzögerung ist sehr bedauerlich.«  

Das Verfahren war das Ergebnis einer im Februar 2025 abgeschlossenen Sektoruntersuchung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels. Hier hatten sich erste Anhaltspunkte für erhebliche wettbewerbliche Risiken aufgrund der im Kraftstoffgroßhandel genutzten Preisinformationsdienste ergeben, so das Bundeskartellamt. Diese versorgen die Marktteilnehmer mit sehr detaillierten und aktuellen Preisinformationen über das Verhalten der anderen Markteilnehmer. Dies könne zu einer deutlichen Dämpfung des Wettbewerbs führen. Auch bestehe die Gefahr, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen gezielt manipulieren. 

Das Bundeskartellamt machte in diesem Verfahren erstmals von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument, dem Paragraphen 32f Abs. 3 GWB, Gebrauch. Nach dieser Vorschrift kann das Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen, als Ergebnis eines mehrstufigen Verfahrens, Maßnahmen verhängen, um eine erhebliche, fortwährende Wettbewerbsstörung in einer Branche abzustellen. Die Besonderheit des neuen Instruments ist, dass dafür keine konkreten Rechtsverstöße einzelner Unternehmen vorliegen müssen. 

Das OLG Düsseldorf ziehe bereits in Zweifel, ob das Bundeskartellamt in Verfahren überhaupt verpflichtende Auskunftsersuchen an Unternehmen richten dürfe, so das Bundeskartellamt. Diese Ersuchen seien in dieser Art von Verfahren das zentrale Instrument der Ermittlungen. Die Begründung der Entscheidung lege nahe, dass aus Sicht des Gerichts dem Bundeskartellamt hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage fehle. Zudem gehe das Gericht bei vorläufiger Würdigung davon aus, dass auch nach Feststellung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs auf der Großhandelsebene des Vertriebs von Kraftstoff und Heizöl die befragten Preisinformationsdienste nicht zu deren Abstellung mit herangezogen werden dürften, da sie nur Nachrichten über diese Märkte anbieten, ohne selbst mit Kraftstoffen zu handeln. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverlangen hatte das Gericht auch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit der Preisinformationsdienste: Es sei voraussichtlich nicht verhältnismäßig, ihnen die Benennung derjenigen Marktteilnehmer aufzugeben, die Preisinformationen an sie weiterleiten. Hier sei der presserechtliche Quellenschutz höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Paragraph 32f Abs. 3 GWB. 

Das Bundeskartellamt hat zur Klärung der aufgeworfenen Grundsatzfragen Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt. 

Mundt hierzu: »Es ist besonders bedauerlich, dass das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung auch schon auf die Nachbesserungen erstreckt, die die gesetzliche Vorschrift des Paragraphen 32f Abs. 3 GWB am 1. April erfahren hat. Um das deutlich zu machen: Die Entscheidung betrifft nicht das neue Missbrauchsverbot in Paragraph 29a GWB, das ebenfalls Gegenstand des Maßnahmenpaketes war. Die auf diese Regelung gestützten Ermittlungen zu den Preissetzungen seit Ausbruch des Iran-Krieges führen wir mit Nachdruck fort.« 

Angesichts der grundlegenden Zweifel des Oberlandesgerichts an den Rechtsgrundlagen werde das Bundeskartellamt dagegen das Verfahren nach Paragraph 32f Abs. 3 GWB bis zu einer Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht weiterbetreiben.
Von: Vera Wendlandt
Veröffentlicht am: 04.05.2026
Kategorien: Recht und Politik
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