Wirtschaftsnachrichten für Personenverkehr
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Unternehmen sollen künftig grundsätzlich ein manipulationsgeschütztes elektronisches Kassensystem verwenden müssen, so der Plan der Bundesregierung. (Symbolfoto) ( Foto: Thomas Burgert )
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Bundesregierung plant eine neue Kassenpflicht ab 2028 - meistgelesen am 15. Oktober 2026
Ausnahmen für Busunternehmen
Die Bundesregierung plant verpflichtende elektronische Kassenführung, für Busunternehmen sind Ausnahmen vorgesehen, dadurch werden die Auswirkungen begrenzt.
Die Bundesregierung hat Ende September 2026 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer elektronischen Kassenpflicht ab 1. Januar 2028 beschlossen. Dieser sieht vor, dass Unternehmen künftig grundsätzlich ein manipulationsgeschütztes elektronisches Kassensystem verwenden müssen. Bislang besteht keine allgemeine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse. 

Allerdings sieht der Gesetzentwurf wichtige Ausnahmen vor, die auch für Busunternehmen relevant sind, worauf der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) in einem Schreiben hinweist. So gilt die Kassenpflicht erst ab bestimmten Umsatzgrenzen (Paragraph146 Abs. 1 AO-E). Nach dem geplanten Paragraph 146b Abs. 1 AO soll die neue Kassenpflicht grundsätzlich nur gelten, wenn der Gesamtjahresumsatz 10.0000 Euro überschreitet und der jährliche Barumsatz mindestens 12.000 Euro beträgt. 

Wer weniger als 12.000 Euro Barumsatz erzielt, soll somit unabhängig vom Gesamtumsatz von der neuen Kassenpflicht ausgenommen bleiben. Maßgeblich sind dabei die Umsätze des jeweiligen Steuerpflichtigen insgesamt, nicht die Einnahmen eines einzelnen Busses. Bei Busunternehmen zählen daher beispielsweise auch bar vereinnahmte Fahrgelder mit.

Für den in vielen Reisebussen üblichen Verkauf von Getränken oder Snacks ist entscheidend, wer die Waren tatsächlich verkauft. (Paragraph 2 Abs. 1 und 2 UstG, Paragraph 383 HGB, Paragraph 3 Abs. 3 UstG). Verkauft ein Fahrer diese selbstständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sind seine eigenen Umsätze maßgeblich – nicht die des Busunternehmens. »Gerade bei solchen Nebentätigkeiten dürften die vorgesehenen Umsatzgrenzen häufig nicht überschritten werden«, so der GVN. »Voraussetzung ist allerdings eine tatsächlich eigenständige unternehmerische Tätigkeit; die bloße Gewerbeanmeldung genügt nicht.« Erfolgt der Verkauf hingegen im Namen des Busunternehmens, sind die Einnahmen diesem zuzurechnen. Bei echten Kommissionsgeschäften ist die steuerliche Zuordnung gesondert zu prüfen.

Besonders interessant ist laut GVN eine weitere geplante Erleichterung: Paragraph 3 des Entwurfs einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung sieht eine Ausnahme für Verkäufe und Dienstleistungen in mobilen oder temporären Einrichtungen vor. Ein Bus wird zwar nicht ausdrücklich genannt. Nach dem Wortlaut spreche jedoch einiges dafür, dass »auch der Verkauf von Getränken und Snacks im Reisebus darunterfallen könnte«.

Das würde laut GVN bedeuten: »Keine elektronische Registrierkasse unmittelbar im Bus erforderlich.« Die Einnahmen müssten allerdings täglich in einem elektronischen Aufzeichnungssystem nach Paragraph 146a Abs. 1 AO nacherfasst werden. Erforderlich wäre damit weiterhin ein entsprechend gesichertes Kassensystem, das beispielsweise zentral im Unternehmen betrieben werden könnte. Eine bloße Excel-Tabelle genüge hierfür nicht. Auch bei mehrtägigen Reisen wäre die tägliche Nacherfassung sicherzustellen, so der GVN.

Für Fahrscheindrucker und Fahrscheinautomaten enthält der Verordnungsentwurf außerdem eine besondere Ausnahme mit einer Pflicht zur regelmäßigen elektronischen Nacherfassung. Die geplante Kassenpflicht dürfte damit für zahlreiche kleinere Bordverkäufe keine zusätzlichen elektronischen Kassen erforderlich machen. Selbst bei Überschreiten der Umsatzgrenzen könnten die vorgesehenen Ausnahmen den Aufwand begrenzen.

Der Gesetzesentwurf liegt derzeit dem Bundesrat zur Stellungnahme vor. Anschließend – aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit möglicherweise bereits vorher – folgen die Beratungen im Bundestag und nach dessen Beschluss die erneute Befassung des Bundesrates. Die weiteren Ausnahmen sollen erst danach in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt werden.
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Von: Thomas Burgert
Veröffentlicht am: 15.10.2026
Kategorien: Recht und Politik
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