Die Integration von Linienbedarfsverkehren und gebündelten Bedarfsverkehren in den gewerblichen Straßenpersonenverkehrs und in das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist einem Evaluierungsbericht zufolge gelungen.
Der Bericht liegt als Unterrichtung durch die Bundesregierung vor. Eingeführt wurden die beiden Verkehrsformen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts, welches am 1. August 2021 in Kraft trat. Sie sind in den Paragrafen 44 und 50 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geregelt.
Dem Bericht zufolge hatte Anfang 2025 rund ein Siebtel der Bevölkerung in Deutschland einen direkten Zugang zu einem der erfassten 130 Bedarfsverkehrsangebote, vor allem in größeren Städten. »Hierbei schließen die Bedarfsverkehre vor allem Lücken im öffentlich verfügbaren Mobilitätsangebot oder sie fungieren als Zu- beziehungsweise Abbringer des konventionellen liniengebundenen ÖPNV oder SPNV, ohne dass dies in nennenswertem Maße zulasten etablierter ÖPNV-Anbieter und Taxiunternehmen geht«, heißt es.
Bei den Verkehrsformen dominiere der Linienbedarfsverkehr deutlich vor bereits zuvor bestehenden Verkehrsformen des Linienverkehrs, während der gebündelte Bedarfsverkehr »weitgehend bedeutungslos zu sein scheint«. Dennoch werde die Unterscheidung in eine in den ÖPNV integrierte und eine erwerbswirtschaftliche Form von Bedarfsverkehren sowohl von den Mobilitätsanbietern als auch von Kommunalvertretenden überwiegend positiv bewertet.
Angemessene finanzielle Ausstattung der ÖPNV-Aufgabenträger gewährleisten
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Bedarfsverkehre und des mit der PBefG-Novelle verfolgten Ziels, mehr Mobilität in Städten und ländlichen Räumen zu ermöglichen, ergibt sich der Evaluation zufolge die Notwendigkeit, zukünftig eine angemessene finanzielle Ausstattung der kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger zu gewährleisten. Große Bedeutung hätten dabei die Automatisierung und Vernetzung der eingesetzten Fahrzeuge, die geringere Betriebskosten bei Bedarfsverkehren erwarten ließen und die zugleich dem zunehmenden Fachkräftemangel beim Fahrpersonal entgegenträten.
Optimierungsbedarf bei der vollständigen Integration in ÖPNV-Informationssysteme
Mit Blick auf die Wirkungen der neuen Verkehrsformen auf den konventionellen ÖPNV lasse sich feststellen, dass mit der Integration des Linienbedarfsverkehrs in den ÖPNV einerseits und den Regulierungsinstrumenten für den gebündelten Bedarfsverkehr andererseits aus Sicht des konventionellen ÖPNV faire Wettbewerbsbedingungen bestünden, heißt es weiter. Zugleich sei deutlich geworden, dass zahlreiche kommunale ÖPNV-Aufgabenträger Linienbedarfsverkehre nutzten, um das konventionelle ÖPNV-Angebot zu ergänzen und den örtlichen ÖPNV attraktiver zu gestalten. Technischer Optimierungsbedarf besteht der Vorlage zufolge aktuell noch bei der vollständigen Integration der neuen Bedarfsverkehre in bestehende ÖPNV-Informationssysteme.
Die Frage, inwieweit Bedarfsverkehre als eine Form von geteilter Mobilität dazu beitragen, den motorisierten Individualverkehr in Städten und urbanen Ballungsräumen zu reduzieren und damit einen maßgeblichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, lasse sich derzeit nicht eindeutig beantworten und insbesondere nicht quantifizieren. Zwar deuteten die gewonnenen Erkenntnisse darauf hin, dass Verkehrsverlagerungspotenziale vom motorisierten Individualverkehr auf umweltfreundliche Bedarfsverkehre bestehen, die sich bei einer langfristig verlässlichen und flächendeckenden Etablierung von Bedarfsverkehren vermutlich verstetigen ließen. Andererseits zeigten sich auch eine nicht gewünschte Verkehrsverlagerung vom Umweltverbund zugunsten von Bedarfsverkehren und das Zurücklegen von zusätzlichen Wegen, was nicht der Intention des Bundesgesetzgebers entspräche.